Satzung des Tierschutzvereins

Hilfe mit Herz für Pfoten in Not e.V.

Behördlich als besonders förderungswürdig und gemeinnützig anerkannt. Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt VR 1734

Stand: 26.November 2022

Vorbemerkung: Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

I Der Verein führt den Namen „Hilfe mit Herz für Pfoten in Not“, im Rechtsverkehr: „Hilfe mit Herz für Pfoten in Not e.V.

II Sitz des Vereins ist in Ibbenbüren.

III Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter der Nummer VR 1734 eingetragen.

IV Die Geschäftsstelle befindet sich jeweils am Wohnort des amtierenden Schatzmeisters.

V Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck, Selbstlosigkeit

I Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II Zweck des Vereins ist der Tierschutz, Ziel ist die Gewährung von Schutz und Beistand, sowohl für Haustiere, als auch für die in Freiheit oder herrenlos lebenden Tiere in Deutschland und Europa. Insbesondere wird der Satzungszweck erreicht durch:

  • Gewährung von Hilfe und Unterstützung für in Not geratene Tiere im In- und Ausland, auch durch Aufnahme von Tieren in Pflegestellen, Versorgung, Betreuung und ggf. durch Vermittlung in neue Familien.
  • Hilfe und Unterstützung bei medizinischer Versorgung für Tiere, insbesondere für Tiere in der Obhut von Pflegestellen, und in Tierheimen befreundeter Tierschutzorganisationen, auch im Ausland.
  • Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes.
  • Förderung des Verständnisses für das Wesen aller Tiere und deren Wohlergehen in Wort, Schrift und Bild.
  • Unterstützung der tierschutzgerechten Weiterentwicklung des Tier-, Arten und Naturschutzrechtes, sowie Erhaltung des Lebensraumes aller Tiere.
  • Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeglicher Art der Tierquälerei, Tiermissbrauchs oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren

III Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

IV Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, außer in Fällen der Unterbringung von Tieren in eigenen Pflegestellen, für die Beteiligung an den dort entstehenden Kosten, z.B Tierarzt oder Futter.

§ 3 Begünstigungsverbot

I Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

I Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person, und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Noch nicht volljährige, natürliche Personen bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, des Vormundes oder gesetzlichen Betreuers. Juristische Personen und Firmen müssen eine natürliche Person benennen, die für sie Repräsentant sein soll. Die Vertretung des Repräsentanten ist zulässig.

II Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

III Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung anerkennt und sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, den festgesetzten Jahresmindestbeitrag termingerecht zu entrichten.

IV Mitglieder haben folgendwe Rechte und Pflichten:

  • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
  • Im Zuge der Mitgliederversammlung Informations- und Auskunftsrecht, sowie die Berechtigung, Anträge und Vorschläge einzubringen
  • Das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
  • Die Pflicht, die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten
  • Die Pflicht, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern
  • Übernommene Ämter gewissenhaft auszufüllen
  • Über Vereinsbelange Verschwiegenheit zu bewahren
  • Mit ggf. erhaltenen Vereins- und Mitgliederdaten entsprechend der Datenschutzbestimmungen umzugehen
  • Treupflicht gegenüber dem Verein
  • Pünktlich und fristgemäß die Beiträge zu erbringen
  • Mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen

V Stimmberechtigt sind natürliche Personen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.

VI Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod
  • durch Kündigung
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied unentschuldigt mehr als drei Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist

VII Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Kündigung beim Empfänger entscheidend. Die Beitragspflicht erlischt dann mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens

VIII Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt,
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert,
  • den Vorstand mit Anfragen ohne sachlichen Grund schikaniert und somit dem Schikaneverbot des § 226 BGB zuwider handelt.

IX Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt für eine Ausschließung ist jedes Mitglied. Während eines Ausschließungsverfahren ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitgliedes.

X Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Auschließungsantrages beim Vorstand innerhalb von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren

XI Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen. Eine Erstattung des für das laufende Jahr entrichteten Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen. Das Mitglied hat sämtliche, im Rahmen der Mitgliedschaft erlangten körperlichen Gegenstände des Vereins, sowie als Funktionsträger ggf. erhaltene Vereinsdaten an den Vorstand herauszugeben und ggf. vorhandene Dateien auf dem eigenen PC zu löschen. Eine Weitergabe an Dritte – außerhalb des Vorstandes – ist untersagt.

XII Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung unentschuldigt mehr als drei Monate rückständig sind, kann die Streichung von der Mitgliederliste – nach einmaliger Mahnung – ohne weitere Nachricht erfolgen.

XIII Mitglieder und außenstehende Personen, die sich um die vom Verein verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einer Zustimmung der übrigen Vereinsmitglieder bedarf es hierzu nicht. Diese sind jedoch hierüber zu informieren. Ehrenmitgliedern stehen als solche alle Rechte eines außerordentlichen Mitgliedes zu. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Alle Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5 Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge und Spenden

I Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr im Rahmen der wirtschaftlichen Erfordernisse entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31.07. des laufenden Geschäftsjahres fällig und durch eigene Überweisung entrichtet.

II Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung des Beitrages beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.

III Der Verein finanziert sich zudem über Geld- und Sachspenden. Diese können von natürlichen Personen, sowie von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts erbracht werden. Der Verein kann auf Verlangen Spendenquittungen entsprechend des Wertes der Sach- oder Geldspenden ausstellen.

IV Die finanziellen Mittel werden ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • und als beratendes Organ kann von der Mitgliederversammlung ein Beirat, bestehend aus höchstens 3 Mitgliedern, gewählt werden. Der Beirat hat nur beratende Funktion und kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung.

§ 7 Vorstand

I Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende / -den : Hannelore Gebehard (Hanne)

2. Vorsitzende / -den: Elke Trapp Kassenwart: Holger Trapp

II Die Mitgliederversammlung kann einen erweiterten Vorstand berufen, und zwar für die Mitgliederverwaltung und für juristische Fragen, die den Verein und den Vereinszweck betreffen.

III Die Amtsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

IV Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wurde.

V Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so werden die Aufgaben von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird dann aus den Kreisen aller Vereinsmitglieder durch Zuwahl der Vorstand wieder ergänzt. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat dann die gleichen Rechte und Pflichten, wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

VI Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere auch folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter
  • Er ist den Mitgliedern für die gewissenhafte Geschäftsführung verantwortlich und gibt jährlich in der Mitgliederversammlung Rechenschaftsberichte ab.

VII Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 7, Abs.1 der Satzung. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.

VIII Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

IX Ebenfalls kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsvorfälle im Umlaufverfahren per E-mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online – Versammlung erfolgt. So gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.

X Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeiten aus dem Kreise der Vereinsmitglieder Kommissionen und Ausschüsse berufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung wird auf Grund der Bundesweiten Verteilung unserer Mitglieder, Online abgehalten. (zugefügt am 09.12.2022)

I Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Abberufung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  • Vorschlagsrecht hinsichtlich der Beschlussfassung des Vorstandes

II Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn:

  • der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund bestellt
  • ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt

III Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-mail, Telefax oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung bei der Post, der Absendung der E-mail, bzw. der Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins.

IV Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/ Email-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen ist eine Bringschuld des Mitgliedes.

V Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung, sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

VI Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine bestimmte Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim und mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht gegeben und werden nicht gezählt.

VII Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausnahmen:

  • für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
  • eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§33 BGB)
  • die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

VIII Die Mitglieder können bis zu 1.3. eines Jahres Anträge zur Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stellen. Nach dieser Frist gestellte Anträge sind nur noch als Änderungsanträge zu einem auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehenden Antrag zulässig und müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welches der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, welches der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.

§ 9 Kassenprüfung

I Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollten in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer dürfen höchstens dreimal wiedergewählt werden.

II Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung, sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

III Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc Prüfungen.

IV Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassende Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

V Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

VI Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

§ 10 Patenschaften

Natürliche oder juristische Personen haben die Möglichkeit, Patenschaften für Tiere, die sich in der Obhut des Vereines oder in der Obhut befreundeter Vereine, Tierschutzorganisationen oder Tierärzten befinden, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft, und werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das jeweilige Tier ohne dauerhafte oder rechtliche Verpflichtung übernommen.

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

I Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder ( Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse ) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ( EDV ) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, sowie E-mail-Adresse. Es besteht vereinsseitig keine Verpflichtung diese Daten an einzelne Vereinsmitglieder oder auch Dritte weiterzugeben.

II Sofern der Verein als Mitglied von Dachverbänden verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden, ist dies zulässig.

III Der Verein hat ggf. Versicherungen abgeschlossen, oder schliesst solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmnen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschliesslich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

IV Im Zusammenhang mit seinem Zweckbetrieb, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung ggf. an Print- und Telemedien, sowie elektronische Medien.

V Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person oder seines Tieres widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandener Fotos von seiner Homepage.

VI Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionsträger herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen und Adressen nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.

VII Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehenden Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

VIII Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§34,35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 11 Haftungsbeschränkung

I Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, gerätschaften oder -Gegenständen, oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane, oder sonstige im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied, ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

II Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz 1 haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

III Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen wird.

IV Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt, und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

V Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 12 Konflikte im Verein, Mediation

Entstehen zwischen Mitgliedern untereinander und/oder mit der Vereinsführung Streitigkeiten im Hinblick auf die

  • Durchführung oder Auslegung dieser Satzung
  • Wirksamkeit von Beschlüssen
  • Wirksamkeit von Handlungen / Unterlassungen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes

so soll vor Erhebung von Klagen vor Gericht oder vor Schiedsgerichten zunächst eine gütliche Einigung angestrebt werden – ggf. in einer Mediation, in die alle Vertragspartner einzubeziehen sind.

Einigen sich die Beteiligten nicht auf einen Mediator, bestimmt diesen die für den Sitz des Vereins zuständige Industrie- und Handelskammer. Die Kosten der Mediation werden von den Streitparteien getragen.

§ 13 Auflösung

I Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung § 8(7) geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

II Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlißt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, wobei der wegfall der Gemeinnützigkeit kein Auflösungsgrund ist.

III Bei Auflösung des Vereins oder seinetr Aufhebung ist von den Liquidatoren dafür Sorge zu tragen, dass die noch in Obhut des Vereins befindlichen Tiere artr- und tierschutzgerecht versorgt und untergebracht werden.

IV Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden, und die den Kerninhalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung sind die Mitglieder von dieser Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.